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Entlastungsbetrag 2024 & 2025

Alle Informationen zum Entlastungsbetrag und die aktuellen Gesetzänderungen, laut dem Bundesministerium für Gesundheit.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung, die pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Pflege zur Verfügung steht. Er beträgt monatlich bis zu 125 Euro, also insgesamt 1.500 Euro pro Jahr. Dieser Betrag kann für bestimmte, qualitätsgesicherte Leistungen verwendet werden, die darauf abzielen, die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen zu fördern und die pflegenden Angehörigen zu entlasten.

Ab dem 1. Januar 2025 wird der Entlastungsbetrag, zusammen mit anderen Pflegeleistungen, um 4,5 Prozent angehoben. Damit steigt der monatliche Betrag auf 131 Euro. Diese Erhöhung ist Teil der Anpassungen im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes und reflektiert die Bemühungen, die finanzielle Belastung von Pflegebedürftigen und deren Familien in Anbetracht der steigenden Lebenshaltungskosten zu verringern.

Entlastungsbetrag: Eine umfassende Unterstützung für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige

Pflegebedürftige Menschen, die in häuslicher Umgebung versorgt werden, stehen oft vor großen Herausforderungen. Diese betreffen nicht nur die Pflege selbst, sondern auch die Alltagsbewältigung und die Förderung der Selbstständigkeit. Um sowohl die Pflegebedürftigen als auch ihre pflegenden Angehörigen zu unterstützen, gibt es den Entlastungsbetrag. Dieser Betrag wurde durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) geregelt und dient dazu, spezifische Leistungen zu finanzieren, die die häusliche Pflege erleichtern. In diesem Beitrag erhalten Sie einen detaillierten Überblick über den Entlastungsbetrag, seine Voraussetzungen, die finanzierbaren Leistungen und anstehende Änderungen ab 2025.

Entlastungsbeträge in 2024 & 2025
Pflegegrad Jahr: 2024 Jahr: 2025
1 bist 5 125 Euro 131 Euro


Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Pflegegrad: Der Entlastungsbetrag steht allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1 zu.
  2. Häusliche Pflege: Der Pflegebedürftige muss in häuslicher Umgebung versorgt werden. Dies kann durch Angehörige, Freunde oder auch durch ambulante Pflegedienste geschehen.

Zweckgebundene Nutzung: Der Betrag darf nur für qualitätsgesicherte Leistungen verwendet werden, die der Entlastung der pflegenden Angehörigen oder der Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen dienen.

Welche Leistungen können finanziert werden?

Der Entlastungsbetrag kann für eine Vielzahl von Leistungen genutzt werden, die entweder zur Entlastung der Pflegepersonen beitragen oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern. Hier eine Übersicht der wichtigsten finanzierbaren Leistungen:


Tages- und Nachtpflege

Der Entlastungsbetrag kann verwendet werden, um die Kosten für Tages- und Nachtpflege abzudecken, insbesondere wenn die üblichen Leistungen der Pflegekasse für teilstationäre Pflege nicht ausreichen.


Kurzzeitpflege

Für Personen mit Pflegegrad 2 und höher kann der Entlastungsbetrag auch zur Deckung der Kosten für Kurzzeitpflege, insbesondere für Unterkunft und Verpflegung, verwendet werden. Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag die einzige Möglichkeit, die Kosten für die Kurzzeitpflege zu decken.


Ambulante Pflege

Der Entlastungsbetrag kann auch für bestimmte ambulante Pflegeleistungen eingesetzt werden, wie pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag sogar für Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung (z.B. Hilfe beim Duschen oder Baden) verwenden, die sonst nicht abgedeckt sind.

Unterstützung im Alltag

Je nach Bundesland können mit dem Entlastungsbetrag auch Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden. Diese Angebote reichen von Betreuungsgruppen für Demenzkranke über Haushaltsdienste bis hin zu ehrenamtlicher Hilfe.


Unterschiede zwischen den Bundesländern

Die Regelungen, welche Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt sind, variieren je nach Bundesland. Die Länder haben das Recht, die Kriterien für die Anerkennung solcher Angebote selbst festzulegen. Daher sollten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sich über die spezifischen Bestimmungen in ihrem Bundesland informieren, um sicherzustellen, dass die gewünschten Leistungen auch tatsächlich über den Entlastungsbetrag finanziert werden können.

Beantragung und Abrechnung des Entlastungsbetrags

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung gewährt. Das bedeutet, dass der Pflegebedürftige oder dessen Angehörige die Leistungen zunächst in Anspruch nehmen und aus eigener Tasche bezahlen müssen. Anschließend können die entstandenen Kosten bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Hierfür sind Belege und Rechnungen notwendig, die klar die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen ausweisen.

Um den administrativen Aufwand zu reduzieren, bieten viele Pflegekassen die Möglichkeit, eine sogenannte Abtretungserklärung zu unterzeichnen. Mit dieser Erklärung kann der Pflegebedürftige seinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag direkt an den Leistungsanbieter (z.B. den Pflegedienst) abtreten, sodass die Abrechnung direkt zwischen dem Anbieter und der Pflegekasse erfolgt.

Rückwirkende Nutzung und Ansparen des Entlastungsbetrags

Sollte der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig genutzt werden, wird der Restbetrag in den nächsten Monat übertragen. Nicht genutzte Beträge aus dem laufenden Jahr können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfällt der Anspruch auf den nicht genutzten Betrag. Diese Regelung ermöglicht es Pflegebedürftigen, den Entlastungsbetrag anzusparen und für größere Ausgaben, wie z.B. eine längere Kurzzeitpflege, zu verwenden.

Umwandlungsanspruch

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent ihres Anspruchs auf Pflegesachleistungen in zusätzliche Mittel für Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln. Dies wird als Umwandlungsanspruch bezeichnet. Diese Option ist besonders nützlich, wenn der Entlastungsbetrag allein nicht ausreicht, um die gewünschten Alltagsunterstützungsleistungen zu finanzieren. Pflegebedürftige können diese Umwandlung ohne vorherige Antragstellung nutzen und die entsprechenden Belege nachträglich bei ihrer Pflegekasse einreichen.

Entlastungsbetrag Leistungen im Vergleich 2024 und 2025


1. Höhe des Entlastungsbetrags

  • 2024: Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro pro Monat. Dies ergibt eine jährliche Gesamtsumme von 1.500 Euro.
  • 2025: Der Entlastungsbetrag wird um 4,5 Prozent erhöht und beträgt somit 131 Euro pro Monat. Dies ergibt eine jährliche Gesamtsumme von 1.572 Euro.


2. Gesetzliche Grundlage und Anpassungen

  • 2024: Der Entlastungsbetrag ist durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) geregelt. Es wurden in diesem Jahr keine Erhöhungen oder Änderungen an der Höhe des Betrags vorgenommen.
  • 2025: Mit dem PUEG wurde eine Anpassung der Pflegeleistungen beschlossen, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Diese Anpassung betrifft alle Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse, einschließlich des Entlastungsbetrags.


3. Finanzierbare Leistungen

  • 2024: Der Entlastungsbetrag kann für eine Vielzahl von Leistungen verwendet werden, darunter Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegeleistungen und Unterstützung im Alltag. Die Auswahl der finanzierbaren Leistungen bleibt unverändert.
  • 2025: Auch im Jahr 2025 bleibt die Palette der finanzierbaren Leistungen gleich. Die Anpassung des Betrags wirkt sich jedoch darauf aus, wie viel mehr finanzieller Spielraum für diese Leistungen zur Verfügung steht.


4. Auswirkungen der Erhöhung

  • 2024: Mit 125 Euro pro Monat stehen Pflegebedürftigen begrenzte Mittel zur Verfügung, insbesondere wenn mehrere Leistungen in Anspruch genommen werden müssen. Das Ansparen von ungenutzten Beträgen bis zum nächsten Jahr bleibt eine wichtige Strategie, um größere Ausgaben abzudecken.
  • 2025: Durch die Erhöhung auf 131 Euro pro Monat steigt der verfügbare Betrag leicht an, was in der Summe über das Jahr gesehen einen zusätzlichen finanziellen Spielraum von 72 Euro ergibt. Dies könnte insbesondere für jene, die den Entlastungsbetrag vollständig nutzen, eine spürbare Entlastung bieten.


5. Rückwirkende Nutzung und Ansparmöglichkeiten

  • 2024: Nicht genutzte Beträge können auf den nächsten Monat übertragen und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfallen die Beträge.
  • 2025: Die Regelung bleibt auch in 2025 unverändert, jedoch erhöht sich der Betrag, der übertragen werden kann, was das Ansparen für größere Ausgaben attraktiver macht.


6. Praktische Bedeutung der Erhöhung

  • 2024: Für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kann es schwierig sein, mit den bereitgestellten Mitteln auszukommen, insbesondere wenn mehrere kostenintensive Leistungen wie Tages- oder Nachtpflege notwendig sind.
  • 2025: Die moderate Erhöhung des Entlastungsbetrags trägt dazu bei, die finanzielle Belastung etwas abzufedern. Dies ist insbesondere in Zeiten steigender Kosten im Pflege- und Gesundheitsbereich von Bedeutung.

Zusammenfassung der Unterschiede zwischen 2024 und 2025

Der wichtigste Unterschied zwischen 2024 und 2025 liegt in der Erhöhung des Entlastungsbetrags um 4,5 Prozent. Diese Erhöhung mag auf den ersten Blick gering erscheinen, bietet jedoch eine wichtige Entlastung für pflegebedürftige Personen und deren Familien, die sich in einem immer teureren Pflegeumfeld zurechtfinden müssen. Die restlichen Regelungen und die Zweckbindung des Entlastungsbetrags bleiben jedoch konstant, was Kontinuität in der Anwendung und Planung ermöglicht.

Fazit Entlastungbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine wertvolle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Er trägt dazu bei, die Pflege im häuslichen Umfeld zu erleichtern und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern. Mit der Erhöhung des Betrags im Jahr 2025 wird diese Unterstützung weiter gestärkt. Es ist jedoch wichtig, sich über die spezifischen Nutzungsmöglichkeiten und Regelungen im jeweiligen Bundesland zu informieren, um den Entlastungsbetrag optimal auszuschöpfen.

Indem Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag und den Umwandlungsanspruch klug kombinieren, können sie ihre Pflege individuell gestalten und den Pflegealltag deutlich erleichtern.

Fallbeispiele zum Entlastungsbetrag im Vergleich

Fallbeispiel 1:
Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst

Frau Müller, 78 Jahre alt, lebt allein zu Hause und hat Pflegegrad 2. Sie wird regelmäßig von ihrer Tochter gepflegt, die jedoch berufstätig ist und nicht immer verfügbar sein kann.

Nutzung des Entlastungsbetrags (2024)

Frau Müller nutzt den Entlastungsbetrag, um sich durch einen ambulanten Pflegedienst bei der Haushaltsführung und leichten pflegerischen Tätigkeiten wie der täglichen Körperpflege unterstützen zu lassen. Die Kosten für diese Leistungen betragen monatlich 100 Euro, die Frau Müller über den Entlastungsbetrag deckt. Die restlichen 25 Euro spart sie an, um sie für mögliche zusätzliche Ausgaben im späteren Verlauf des Jahres zu nutzen.

Nutzung des Entlastungsbetrags (2025)

Ab 2025 steht Frau Müller monatlich 131 Euro zur Verfügung. Sie kann nun nicht nur die bisherigen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sondern hat zusätzlich 31 Euro monatlich, die sie für gelegentliche zusätzliche Unterstützung nutzen kann, beispielsweise für eine professionelle Reinigungskraft, die alle zwei Wochen kommt.

Fallbeispiel 2:
Tagespflege für Demenzkranke

Herr Schmidt, 82 Jahre alt, leidet an Demenz und hat Pflegegrad 3. Er lebt bei seiner Frau, die sich um ihn kümmert, aber zunehmend erschöpft ist und dringend Entlastung benötigt.

Nutzung des Entlastungsbetrags (2024)

Herr Schmidt besucht zweimal wöchentlich eine Tagespflegeeinrichtung, die auf demenziell erkrankte Menschen spezialisiert ist. Die Kosten dafür betragen 250 Euro pro Monat. Da die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, nutzt Herr Schmidt den Entlastungsbetrag von 125 Euro, um einen Teil der Tagespflegekosten zu decken. Die restlichen Kosten werden aus dem Familienbudget bestritten.

Nutzung des Entlastungsbetrags (2025)

Im Jahr 2025 steigt der Entlastungsbetrag auf 131 Euro, wodurch die monatliche Belastung der Familie um 6 Euro verringert wird. Obwohl dies eine kleine Entlastung ist, summiert sich der Vorteil über das Jahr hinweg und trägt zur finanziellen Stabilität der Familie bei.

Fallbeispiel 3:
Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt

Frau Bauer, 68 Jahre alt, hat Pflegegrad 1 und lebt alleine. Nach einem Krankenhausaufenthalt benötigt sie für einige Wochen Unterstützung, bevor sie wieder vollständig selbstständig zu Hause leben kann.

Nutzung des Entlastungsbetrags (2024)

Frau Bauer nutzt den Entlastungsbetrag, um die Kosten für die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung zu decken. Da sie noch keinen Anspruch auf das Budget für Kurzzeitpflege hat, werden die Kosten in Höhe von 600 Euro für zwei Wochen Pflege komplett über den angesparten Entlastungsbetrag der letzten Monate gedeckt.

Nutzung des Entlastungsbetrags (2025)

Im Jahr 2025 hat Frau Bauer durch die Erhöhung des Entlastungsbetrags auf 131 Euro pro Monat mehr angespart. Sie kann nun die Kurzzeitpflege länger in Anspruch nehmen oder einen Teil der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zusätzlich abdecken, ohne ihre Ersparnisse oder Familienhilfe in Anspruch nehmen zu müssen.

Fazit zu den Fallbeispielen

Diese Fallbeispiele zeigen, wie flexibel der Entlastungsbetrag in verschiedenen Pflegesituationen eingesetzt werden kann, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu entlasten. Die Erhöhung des Entlastungsbetrags ab 2025, auch wenn sie moderat ist, trägt dazu bei, den finanziellen Spielraum in der Pflegepraxis zu erweitern.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag steht allen pflegebedürftigen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) zu, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Das bedeutet, dass sowohl Personen, die von Angehörigen oder Freunden zu Hause betreut werden, als auch solche, die ambulante Pflegedienste in Anspruch nehmen, diesen Betrag nutzen können.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag beträgt derzeit 125 Euro pro Monat, was einer jährlichen Summe von 1.500 Euro entspricht. Ab dem 1. Januar 2025 wird dieser Betrag um 4,5 Prozent auf 131 Euro pro Monat angehoben, was einer jährlichen Summe von 1.572 Euro entspricht.

Wie kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann nur für bestimmte Leistungen verwendet werden, die die Pflegeperson entlasten oder die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen fördern. Zu den finanzierbaren Leistungen gehören z.B. Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, bestimmte ambulante Pflegeleistungen sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind.

Kann der Entlastungsbetrag angespart oder rückwirkend genutzt werden?

Ja, ungenutzte Beträge aus einem Monat werden in den folgenden Monat übertragen. Falls der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht vollständig genutzt wird, kann der Restbetrag noch bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Nach diesem Stichtag verfällt der nicht genutzte Betrag.

Kann man Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag gleichzeitig beantragen?

Ja, Verhinderungspflege und der Entlastungsbetrag können gleichzeitig beantragt und genutzt werden, da sie unterschiedliche Zwecke erfüllen und unabhängig voneinander sind. Verhinderungspflege: Diese Leistung wird in Anspruch genommen, wenn die reguläre Pflegeperson, wie ein Angehöriger, vorübergehend ausfällt, z.B. wegen Krankheit oder Urlaub. Sie kann bis zu sechs Wochen pro Jahr und bis zu einem Betrag von 1.612 Euro genutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betrag durch nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege sogar aufgestockt werden. Entlastungsbetrag: Dieser Betrag von 125 Euro pro Monat (ab 2025: 131 Euro) ist zweckgebunden und kann für verschiedene Entlastungs- und Betreuungsleistungen verwendet werden, die die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern und die Pflegeperson entlasten. Es gibt also keine Überschneidung oder gegenseitige Einschränkung, was bedeutet, dass beide Leistungen parallel beantragt und verwendet werden können, um die Pflege zu Hause optimal zu unterstützen.

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