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Pflegegrad 5: finanzielle Hilfen, Leistungen und Voraussetzungen

Alle Informationen zum Pflegegrad 5

Inhaltsverzeichnis

Definition und Einstufung

Pflegegrad 5 ist die höchste Stufe der Pflegebedürftigkeit in Deutschland und wird Menschen zuerkannt, die eine schwerste Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen und daher eine besonders intensive Pflege und Betreuung benötigen. Personen mit Pflegegrad 5 sind in nahezu allen Bereichen ihres täglichen Lebens auf umfassende Unterstützung angewiesen, sei es bei der Mobilität, der Selbstversorgung oder der medizinischen Versorgung. Dieser Pflegegrad zielt darauf ab, eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu gewährleisten, um den Betroffenen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Voraussetzungen für Pflegegrad 5

Um in Pflegegrad 5 eingestuft zu werden, muss die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder den Sozialmedizinischen Dienst der Privaten Krankenversicherung eine Gesamtpunktzahl von über 90 Punkten ergeben. Diese Bewertung erfolgt anhand von sechs Modulen, die verschiedene Aspekte der Selbstständigkeit und des Pflegebedarfs einer Person berücksichtigen:

  • Mobilität: (10% Gewichtung) Beurteilt wird, inwieweit die Person sich selbstständig fortbewegen kann, einschließlich des Aufstehens, Sitzens und Treppensteigens.
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: (15 % Gewichtung) Dieser Bereich bewertet die Fähigkeit zur Orientierung, Entscheidungsfindung und Kommunikation. Schwierigkeiten in diesen Bereichen können bis zu 15 Punkte ergeben.
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: (15 % Gewichtung) Häufige Ängste, Depressionen oder aggressives Verhalten werden hier berücksichtigt. Diese Probleme können mit bis zu 15 Punkten gewichtet werden.
  • Selbstversorgung: (40 % Gewichtung) Dieser Bereich umfasst die tägliche Körperpflege, das Ankleiden und die Nahrungsaufnahme. Schwere Beeinträchtigungen in der Selbstversorgung können bis zu 40 Punkte bringen, was die größte Gewichtung darstellt.
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: (20 % Gewichtung) Die Notwendigkeit von Unterstützung bei medizinischen Behandlungen, Medikamenteneinnahme und Therapien wird hier bewertet. Dieser Bereich kann bis zu 20 Punkte ergeben.
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: (15 % Gewichtung)Hier wird bewertet, inwieweit die Person in der Lage ist, ihren Alltag zu strukturieren und soziale Kontakte zu pflegen. Dieser Bereich kann ebenfalls bis zu 15 Punkte bringen.

Die Punkte aus diesen Modulen werden addiert und entsprechend ihrer Gewichtung multipliziert, um die Gesamtpunktzahl zu ermitteln. Eine Punktzahl von über 90 führt zur Einstufung in Pflegegrad 5.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 im Überblick:

(Scrollen Sie bitte weiter nach rechts, falls Sie nicht die ganze Tabelle sehen.)

Pflegeleistung Anspruch mit Pflegegrad 5
Pflegegeld 990 € monatlich
Pflegesachleistung 2.299 € monatlich
Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege (gemeinsames Jahresbudget) 3.539 € jährlich
Entlastungsbetrag 131 € monatlich
Tages- oder Nachtpflege 2.085 € monatlich
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 € monatlich
Technische Pflegehilfsmittel ja
Hausnotruf bis zu 25,50 € monatlich
Wohnraumanpassung bis zu 4.180 € pro Maßnahme
Pflegeberatung und Beratungseinsatz ja
Pflegekurse für Angehörige ja
Pflegeunterstützungsgeld ja
Wohngruppenzuschuss 224 € monatlich
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) bis zu 53 € monatlich
Vollständige Pflege im Heim 2.096 € monatlich

Leistungen bei Pflegegrad 5 im Detail:

Menschen mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf die umfassendsten Leistungen der Pflegeversicherung, die darauf abzielen, den hohen Pflegebedarf sowohl in der häuslichen als auch in der stationären Pflege zu decken:

  • Pflegegeld: 990 Euro monatlich, wenn die Pflege durch Angehörige oder andere nicht‑professionelle Pflegepersonen erbracht wird. Dieses Geld steht zur freien Verfügung und kann flexibel genutzt werden, um beispielsweise pflegende Angehörige zu unterstützen oder zusätzliche Dienstleistungen zu finanzieren. Wichtig ist, dass bei der Inanspruchnahme von Pflegegeld keine Kostennachweise erforderlich sind, was den Verwaltungsaufwand für die pflegenden Angehörigen reduziert.
  • Pflegesachleistungen: Bis zu 2.299 Euro monatlich zur Finanzierung professioneller Pflegekräfte, die die häusliche Pflege unterstützen. Diese Leistungen decken den Bedarf an professioneller Pflege zu Hause, wie etwa Körperpflege, Wundversorgung oder Mobilitätshilfen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet, wodurch der administrative Aufwand für die Pflegebedürftigen und deren Angehörige deutlich reduziert wird.
  • Neu ab Juli 2025 – Entlastungsbudget: Zur Entlastung der Hauptpflegeperson stehen 3.539 Euro jährlich als gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Das Budget kann flexibel eingesetzt werden – stunden- oder tageweise Ersatzpflege zu Hause, oder vorübergehende stationäre Pflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
  • Tages- und Nachtpflege: Bis zu 2.085 Euro monatlich für teilstationäre Pflege, die nur tagsüber oder nachts in Anspruch genommen wird. Diese Leistung ermöglicht es Pflegebedürftigen, tagsüber oder nachts professionell betreut zu werden, während sie die restliche Zeit zu Hause verbringen können.
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich zur Finanzierung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten wie Haushaltshilfen oder Freizeitbegleitung. Auch niedrigschwellige Betreuungsangebote, die die Lebensqualität des Pflegebedürftigen verbessern, können damit finanziert werden.
  • Hilfsmittel und Pflegemittel: Bis zu 42 Euro monatlich für Artikel wie Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel und andere Verbrauchsgüter. Diese Hilfsmittel sind unerlässlich für die tägliche Pflege und Hygiene und können unkompliziert über die Pflegekasse bezogen werden.
  • Technische Pflegehilfsmittel: Zuschüsse für Hilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle und Notrufsysteme. Diese technischen Hilfsmittel erleichtern den Alltag sowohl für die Pflegebedürftigen als auch für die Pflegenden erheblich, indem sie die Mobilität und Sicherheit erhöhen und das Risiko von Stürzen oder anderen Unfällen verringern.
  • Stationäre Pflege: Bei Pflegegrad 5 stellt die Pflegeversicherung 2.096 Euro pro Monat für die pflegebedingten Aufwendungen in der stationären Pflege zur Verfügung. Dieser Betrag deckt nur einen Teil der Gesamtkosten; Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten sind weiterhin vom Bewohner zu tragen. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist unabhängig vom Pflegegrad und bleibt für alle Bewohner der Einrichtung gleich.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme für den barrierefreien Umbau der Wohnung (z. B. Treppenlift, Badumbau, Haltegriffe). Zu den geförderten Maßnahmen gehören unter anderem der Einbau eines Treppenlifts, die Anpassung des Badezimmers oder die Installation von Haltegriffen und anderen Hilfsmitteln. Diese baulichen Veränderungen tragen dazu bei, die Sicherheit und Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu erhöhen und ermöglichen es, länger in der gewohnten Umgebung zu bleiben.


Weitere Unterstützung und Beratung

Neben den direkten Pflegeleistungen gibt es zusätzliche Angebote, die pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen helfen, den Pflegealltag besser zu organisieren:

  • Pflegeberatung und Beratungseinsatz: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 und ihre Angehörigen haben Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI. Die Beratung kann persönlich, telefonisch oder online erfolgen und unterstützt bei der Organisation der Pflege und der optimalen Nutzung der Leistungen.
  • Pflegekurse für Angehörige: Kostenlose Kurse (Gruppen- oder Einzelangebote) mit praktischem Pflegewissen, z. B. zu Lagerung, Mobilisation oder Körperpflege. Diese Kurse vermitteln praktisches Pflegewissen, das den Angehörigen hilft, die Pflege besser zu bewältigen. Bei Pflegegrad 5 ist dies besonders relevant, da die Anforderungen an die Pflege sehr hoch sind und die Angehörigen oft vor komplexen Aufgaben stehen, wie der Lagerung, der Wundversorgung oder der richtigen Mobilisierung der pflegebedürftigen Person. Die Teilnahme an diesen Kursen ist kostenlos und kann sowohl in Gruppen als auch individuell erfolgen.
  • Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatzleistung für bis zu zehn Tage je akuter Pflegesituation, wenn Angehörige kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen. Diese Leistung dient als Lohnersatz und hilft, finanzielle Einbußen in solchen Situationen zu vermeiden. Das Pflegeunterstützungsgeld wird bis zu zehn Tage pro akuter Pflegesituation gezahlt und ist eine wichtige Unterstützung, um kurzfristig auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen reagieren zu können.
  • Wohngruppenzuschuss: Pflegebedürftige, die in einer betreuten Wohngruppe leben, erhalten einen Zuschlag von 224 Euro monatlich zur Förderung der gemeinschaftlichen Organisation und Betreuung. Dieser Zuschuss soll die gemeinschaftliche Pflege und Betreuung in Wohngruppen fördern, wo mehrere Pflegebedürftige zusammenleben und gemeinsam von professionellen Pflegekräften betreut werden. Der Zuschuss kann für die Organisation der Wohngruppe, die Koordination der Pflege oder auch für die Finanzierung gemeinschaftlich genutzter Hilfsmittel eingesetzt werden.
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Zuschuss von bis zu 53 Euro monatlich für digitale Hilfen (z. B. Notruf-Apps, Dokumentations- oder Erinnerungs-Apps). Diese Anwendungen können beispielsweise Notrufsysteme, Pflege-Apps zur Dokumentation und Organisation der Pflege oder andere digitale Hilfsmittel umfassen, die den Pflegealltag erleichtern. Solche digitalen Lösungen sind besonders bei Pflegegrad 5 von Vorteil, da sie die Pflege effizienter gestalten und dazu beitragen können, dass wichtige Informationen schnell und zuverlässig verfügbar sind.


Pflegegrad 4 und 5 im Vergleich:

1. Pflegegeld Vergleich:

  • Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich.
  • Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich.

    Bei Pflegegrad 5 steigt das Pflegegeld auf 990 € monatlich. Dieser Betrag reflektiert den noch höheren Pflegebedarf und die intensive Unterstützung, die Pflegebedürftige in dieser Kategorie benötigen. Das zusätzliche Geld soll sicherstellen, dass pflegende Angehörige ausreichend entlastet werden und die Pflegebedürftigen weiterhin im gewohnten Umfeld versorgt werden können. Die Erhöhung um 190 € gegenüber Pflegegrad 4 verdeutlicht die Notwendigkeit einer intensiveren und oft komplexeren Pflege, die bei Pflegegrad 5 erforderlich ist.
  • Pflegesachleistungen im Vergleich:

  • Pflegegrad 4: 1.859 Euro monatlich.
  • Pflegegrad 5: 2.299 Euro Euro monatlich.
  • Bei Pflegegrad 5 erhöht sich dieser Betrag auf 2.299 € monatlich. Der Anstieg um 440 € spiegelt den höheren Bedarf an professioneller Pflege wider, der bei Pflegegrad 5 oft notwendig ist. Pflegebedürftige in dieser Kategorie benötigen meist eine intensivere Betreuung, die häufig durch spezialisierte Pflegedienste erbracht wird.

    Vollstationäre Pflege im Vergleich:

  • Pflegegrad 4: 1.855 Euro monatlich.
  • Pflegegrad 5: 2.096 Euro monatlich.

    Bei Pflegegrad 5 erhöht sich der Betrag für die vollstationäre Pflege auf 2.096 € monatlich. Der Unterschied von 241 € trägt den besonderen Anforderungen Rechnung, die bei der Pflege von Menschen mit Pflegegrad 5 entstehen. Diese Personen benötigen häufig rund um die Uhr Betreuung und medizinische Versorgung, die in einem Pflegeheim umfassend bereitgestellt wird. Die Erhöhung spiegelt den intensiveren Pflegeaufwand wider, der in dieser Lebensphase notwendig ist.

  • Tages- und Nachtpflege im Vergleich

  • Pflegegrad 4: 1.685 Euro monatlich.
  • Pflegegrad 5: 2.085 Euro monatlich.

    Tages- und Nachtpflege bieten teilstationäre Betreuung in speziellen Einrichtungen, die entweder tagsüber oder nachts Pflegebedürftige aufnehmen. Bei Pflegegrad 5 stehen hierfür 2.085 € monatlich zur Verfügung. Diese Leistungen können zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden, ohne dass sich diese gegenseitig kürzen.

  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege im Vergleich

    Ab Juli 2025 für beide Pflegegrade gemeinsames Entlastungsbudget: 3.539 € jährlich (flexibel für Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege).

  • Pflegegrad 4: Leistungen wie bei Pflegegrad 5.
  • Pflegegrad 5: Leistungen wie bei Pflegegrad 4.
  • Auch bei Pflegegrad 5 stehen für die Kurzzeitpflege 1.774 Euro jährlich und für die Verhinderungspflege 1.612 Euro jährlich zur Verfügung. Diese Beträge sind identisch mit denen bei Pflegegrad 4 und bieten dieselbe Flexibilität und Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Besonders wichtig ist die Möglichkeit, die beiden Leistungen zu kombinieren, um den Gesamtbetrag für die Verhinderungspflege auf bis zu 2.499 Euro jährlich zu erhöhen, indem nicht genutzte Mittel der Kurzzeitpflege verwendet werden.


    Kombinationsleistungen im Vergleich

    Die stationäre Pflege spielt bei Pflegegrad 5 eine besonders wichtige Rolle, da Menschen mit diesem Pflegegrad in der Regel eine intensive und kontinuierliche Betreuung benötigen, die oft nur in einer Pflegeeinrichtung gewährleistet werden kann. Während die häusliche Pflege in den unteren Pflegegraden meist bevorzugt wird, entscheiden sich viele Betroffene mit Pflegegrad 5 oder deren Angehörige für eine stationäre Versorgung, da hier rund um die Uhr qualifizierte Pflegekräfte zur Verfügung stehen.

    Entlastungsbetrag im Vergleich

    • Pflegegrad 4: 131 Euro monatlich.
    • Pflegegrad 5: 131 Euro monatlich.

    Auch bei Pflegegrad 5 bleibt der Entlastungsbetrag bei 131 Euro monatlich. Dieser Betrag ist konstant über alle Pflegegrade hinweg und bietet dieselbe Unterstützung für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige, um zusätzliche Dienstleistungen wie Haushaltshilfen oder Freizeitbetreuung zu finanzieren.

    Wohngruppenzuschuss und Digitale Pflegeanwendungen im Vergleich

  • Pflegegrad 4: 224 Euro monatlich für Wohngruppenzuschuss und bis zu 53 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen.
  • Pflegegrad 5: 224 Euro monatlich für Wohngruppenzuschuss und bis zu 53 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen.
  • Diese Beträge bleiben auch bei Pflegegrad 5 unverändert.
    Der Wohngruppenzuschuss von 224 Euro monatlich fördert das Leben in betreuten Wohngruppen, während die 53 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen helfen, moderne Technologien in die Pflege zu integrieren.


    Widerspruch bei Pflegegrad 5

    Falls Sie einen Bescheid erhalten, der Ihnen Pflegegrad 5 verweigert oder einen niedrigeren Pflegegrad zuweist, besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen. Es ist essenziell, dass dieser Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei Ihrer Pflegekasse eingereicht wird. In Ihrem Widerspruch sollten Sie ausführlich darlegen, weshalb Sie der Meinung sind, dass Pflegegrad 5 für Sie gerechtfertigt ist. Es ist dabei hilfreich, alle relevanten medizinischen Berichte, ärztlichen Einschätzungen und andere Belege beizufügen, die Ihre Argumentation unterstützen. Nach Eingang des Widerspruchs wird die Pflegekasse eine erneute Überprüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) veranlassen, um den Pflegegrad neu zu bewerten.

    Unterstützung und Beratung bei Widerspruch

    Ein Widerspruch erfordert nicht nur eine fristgerechte Einreichung, sondern auch eine sorgfältige Vorbereitung und fundierte Begründung. Es gibt verschiedene Anlaufstellen, die Ihnen hierbei mit ihrem Fachwissen zur Seite stehen:

    Beratung durch die Pflegekasse:

    Ihre Pflegekasse bietet kostenlose Beratungsdienste an, die Sie bei der Formulierung und Einreichung Ihres Widerspruchs unterstützen. Diese Beratung hilft Ihnen, den Widerspruch korrekt zu formulieren und sicherzustellen, dass alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden.

    Unabhängige Patientenberatungen:

    Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) bietet ebenfalls kostenfreie, unabhängige Beratung an. Sie können Ihnen bei der Erstellung des Widerspruchs helfen und Sie durch den gesamten Prozess begleiten.


    Pflegestützpunkte:

    In einigen Regionen finden Sie Pflegestützpunkte, die umfassende Beratungsdienste für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen anbieten. Diese Stellen können Ihnen Schritt für Schritt erklären, wie Sie Ihren Widerspruch vorbereiten und einreichen sollten.


    Sozialverbände:

    Organisationen wie der VdK Deutschland oder der SoVD bieten ihren Mitgliedern umfassende Unterstützung bei Widersprüchen an. Diese Verbände haben erfahrene Berater und Anwälte, die Sie professionell bei der Durchführung des Widerspruchs begleiten.


    Rechtsanwälte für Sozialrecht:

    In komplexen Fällen oder bei einer Ablehnung Ihres Widerspruchs kann es sinnvoll sein, einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Diese Fachanwälte sind darauf spezialisiert, Ihre Interessen im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls vor Gericht zu vertreten.


    Selbsthilfegruppen:

    Der Austausch mit anderen Betroffenen in Selbsthilfegruppen kann wertvolle Einblicke und praktische Ratschläge für den Widerspruch liefern. Solche Gruppen bieten eine Plattform, um Erfahrungen zu teilen und Unterstützung zu erhalten.


    Online-Portale und Foren:

    Im Internet gibt es zahlreiche Foren und Plattformen, die sich intensiv mit dem Thema Pflegegrade und Widersprüche befassen. Hier finden Sie oft detaillierte Anleitungen und Erfahrungsberichte von anderen, die bereits einen Widerspruch durchlaufen haben.


    Ärztliche Unterstützung:

    Ihr Hausarzt oder ein behandelnder Facharzt kann Ihnen helfen, medizinische Stellungnahmen und Gutachten zu erstellen, die Ihren Widerspruch untermauern. Diese ärztlichen Unterlagen sind oft von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Widerspruchs.

    Durch die Kombination dieser Ressourcen und eine sorgfältige Vorbereitung können Sie Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Neubewertung des Pflegegrads erheblich erhöhen. Ein fundierter und gut dokumentierter Widerspruch ist der Schlüssel, um eine faire und angemessene Einstufung zu erreichen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Widerspruch umfassend und präzise ist, um die besten Erfolgsaussichten zu haben.


    Fazit

    Die Hauptunterschiede zwischen Pflegegrad 4 und 5 liegen in den erhöhten finanziellen Leistungen bei Pflegegeld, Pflegesachleistungen, vollstationärer Pflege und Tages- und Nachtpflege. Diese Erhöhungen tragen dem höheren Pflegebedarf und der intensiveren Betreuung Rechnung, die bei Pflegegrad 5 erforderlich sind. Die anderen Leistungen wie Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Wohngruppenzuschuss und digitale Pflegeanwendungen bleiben in beiden Pflegegraden gleich, bieten aber weiterhin wichtige Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

    Personen mit Pflegegrad 5 und ihre Angehörigen sollten keine Pflegeleistung ungenutzt lassen, die zur Entlastung beiträgt oder die Versorgung verbessert. Dazu zählen auch Angebote wie die Pflegeberatung nach Paragraf 7a, die kostenfreie Pflegekurse für Angehörige sowie das Pflegeunterstützungsgeld, das finanzielle Ausfälle bei akuten Pflegebedarfen abfedert. Für Menschen, die in einer betreuten Wohngruppe leben, steht zudem ein monatlicher Zuschuss von 224 Euro zur Verfügung.

    Lebenserwartung und emotionale Begleitung bei Pflegegrad 5

    Pflegegrad 5 ist oft mit einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium verbunden, in dem das Ende des Lebensweges näher rückt. In dieser Phase ist es besonders wichtig, nicht nur die körperliche Pflege, sondern auch die emotionale und psychologische Unterstützung sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die Angehörigen sicherzustellen. Gemeinsame Zeit und emotionale Nähe können helfen, den Abschied würdevoll zu gestalten.

    Fallbeispiel zu Pflegegrad 5

    Frau Winter ist 85 Jahre alt und lebt seit einigen Jahren in einer barrierefreien Wohnung, die sie ursprünglich gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt hat. Nach dem Tod ihres Mannes vor zwei Jahren hat sich ihr Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert. Sie leidet unter einer fortgeschrittenen Form von Alzheimer-Demenz, die sich in schwerer Desorientierung, Gedächtnisverlust und erheblichen Kommunikationsschwierigkeiten äußert. Zudem ist sie durch eine schwere Arthrose in ihren Knie- und Hüftgelenken stark in ihrer Mobilität eingeschränkt und kann sich nur noch mit einem Rollstuhl fortbewegen. Die Arthrose verursacht ihr täglich starke Schmerzen, was ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtigt.

    Pflegebedarf und Einstufung

    Die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ergab eine umfassende Bewertung in den folgenden Bereichen:

    1. Mobilität
    Frau Winter ist aufgrund ihrer schweren Arthrose fast vollständig immobil. Sie kann sich nicht mehr selbstständig im Rollstuhl bewegen und benötigt Hilfe beim Aufstehen, Hinsetzen und bei Positionswechseln im Bett. Im Modul "Mobilität" wurden ihr deshalb 15 Punkte zugewiesen, was einem gewichteten Punktwert von 10 Punkten entspricht.

    2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

    Frau Winters fortgeschrittene Demenz beeinträchtigt ihre Fähigkeit, sich zeitlich und örtlich zu orientieren, Entscheidungen zu treffen und Gespräche zu führen. Sie erkennt oft nicht mehr, wo sie sich befindet, und hat große Schwierigkeiten, einfache Anweisungen zu verstehen. In diesem Modul erhielt sie 12 Punkte, was einem gewichteten Wert von 18 Punkten entspricht.

    3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

    Frau Winter leidet häufig unter starken Angstzuständen und nächtlicher Unruhe. Zudem zeigt sie gelegentlich aggressives Verhalten, insbesondere wenn sie sich unsicher oder überfordert fühlt. Für diese psychischen Problemlagen wurden ihr 8 Punkte zugeteilt, was einem gewichteten Punktwert von 15 Punkten entspricht.

    4. Selbstversorgung

    Frau Winter ist vollständig auf Unterstützung bei der Körperpflege, dem An- und Auskleiden sowie der Nahrungsaufnahme angewiesen. Sie kann keine dieser grundlegenden Tätigkeiten mehr selbstständig ausführen. Im Modul "Selbstversorgung" erhielt sie 39 Punkte, was nach Gewichtung 40 Punkten entspricht.

    5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen:

    Da Frau Winter regelmäßig Medikamente einnehmen muss, aber nicht in der Lage ist, diese selbst zu managen, und sie auch regelmäßig schmerztherapeutische Maßnahmen benötigt, wird ihr in diesem Bereich Hilfe geleistet. Im Modul "Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen" wurden ihr 10 Punkte zugewiesen, was einem gewichteten Punktwert von 25 Punkten entspricht.

    6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

    Frau Winter ist nicht mehr in der Lage, ihren Alltag zu strukturieren oder soziale Kontakte aktiv zu pflegen. Sie verbringt die meiste Zeit passiv in ihrer Wohnung und benötigt ständig Unterstützung, um ihre tägliche Routine aufrechtzuerhalten. In diesem Modul erhielt sie 9 Punkte, was einem gewichteten Wert von 15 Punkten entspricht.


    Einstufung und Pflegegrad 5

    Die Gesamtbewertung von Frau Winter ergab eine Punktzahl von 123 Punkten, was deutlich über den erforderlichen 90 Punkten für Pflegegrad 5 liegt. Aufgrund der schwersten Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen wurde sie in Pflegegrad 5 eingestuft.

    Leistungen bei Pflegegrad 5 (Fallbeispiel – Frau Winter)

    Mit der Einstufung in Pflegegrad 5 hat Frau Winter Anspruch auf die folgenden Leistungen:

    1. Pflegegeld:
    990 Euro monatlich, da ihre Tochter einen erheblichen Teil der Pflege übernimmt. Dieses Geld wird direkt an Frau Winter bzw. ihre Tochter ausgezahlt, um die häusliche Pflege zu unterstützen und die intensive Betreuung zu Hause zu ermöglichen.

    2. Pflegesachleistungen:
    2.299 Euro
    monatlich zur Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes, der Frau Winter bei der Körperpflege, beim Ankleiden, bei der Nahrungsaufnahme und bei der medizinischen Versorgung unterstützt. Dieser Betrag deckt die Kosten für die professionelle Pflege ab, die aufgrund des hohen Pflegebedarfs erforderlich ist.

    3. Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege (ab Juli 2025 als gemeinsames Entlastungsbudget):

    3.539 Euro jährlich, um die Pflege durch eine Ersatzperson sicherzustellen, wenn ihre Tochter verhindert ist. Diese Leistung wird genutzt, um eine Vertretung zu finanzieren, wenn die Hauptpflegeperson eine Auszeit benötigt oder unvorhergesehen verhindert ist.

    5. Entlastungsbetrag:

    131 Euro monatlich, die für eine Haushaltshilfe oder zusätzliche Betreuungsangebote genutzt werden können. Dieser Betrag wird verwendet, um die Tochter bei der Pflege zu entlasten, indem zusätzliche Hilfe im Haushalt oder durch Betreuungsangebote finanziert wird.

    6. Tages- und Nachtpflege:

    2.085 Euro monatlich für die teilstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, um die häusliche Pflege zu ergänzen. Diese Leistung wird in Anspruch genommen, um sicherzustellen, dass Frau Winter tagsüber oder nachts professionelle Betreuung erhält, während die häusliche Pflege aufrechterhalten bleibt.

    7. Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel:

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Badewannenlifter oder Patientenlifter erleichtern den Pflegealltag erheblich und fördern die Selbstständigkeit. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen – werden von der Pflegekasse mit bis zu 42 Euro monatlich bezuschusst. Technische Hilfsmittel können bei medizinischer Notwendigkeit leihweise kostenfrei zur Verfügung gestellt oder mit einer geringen Eigenbeteiligung erworben werden. Die Beantragung erfolgt in der Regel über die Pflegekasse, oft mit ärztlicher Verordnung.

    8. Technische Pflegehilfsmittel:

    Unterstützung für die Anschaffung von technischen Hilfsmitteln wie einem Pflegebett, einem Rollstuhl oder einem Badewannenlifter, um die Pflege zu erleichtern und Frau Winters Sicherheit und Komfort zu gewährleisten.


    9. Hausnotruf:

    Frau Winter erhält einen Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich für ein Hausnotrufsystem, das ihr im Notfall schnelle Hilfe ermöglicht. Dieses System gibt sowohl Frau Winter als auch ihrer Tochter zusätzliche Sicherheit.

    10. Wohnraumanpassung: 

    Frau Winter hat bereits einen Treppenlift eingebaut, für den sie einen Zuschuss von 4.180 Euro erhalten hat, um ihr Zuhause barrierefrei und sicher zu gestalten. Darüber hinaus wurde das Badezimmer so umgebaut, dass es den Bedürfnissen einer pflegebedürftigen Person gerecht wird.

    Umsetzung der Pflegeleistungen

    Die Pflege von Frau Winter wird in einer Kombination aus häuslicher Pflege durch ihre Tochter und professioneller Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst organisiert. Der Pflegedienst übernimmt die medizinische Betreuung, die Körperpflege und die Unterstützung bei der Ernährung. Der Entlastungsbetrag wird genutzt, um eine Haushaltshilfe zu finanzieren, die regelmäßig kommt, um den Haushalt zu führen und kleinere Besorgungen zu erledigen. Das Hausnotrufsystem gibt Frau Winter und ihrer Familie zusätzliche Sicherheit, falls ein Notfall eintritt.


    Fazit

    Dieses Fallbeispiel zeigt, wie umfangreich die Unterstützung bei Pflegegrad 5 ist und wie wichtig es ist, die verschiedenen Leistungen individuell auf die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen abzustimmen. Durch die gezielte Nutzung der verfügbaren Pflegeleistungen kann Frau Winter weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung leben, während sie die notwendige Unterstützung erhält, um ihre Lebensqualität zu sichern und ihre Tochter als pflegende Angehörige zu entlasten.

    Häufige Fragen

    Wie hoch ist mein Eigenanteil in einem Pflegeheim bei Pflegegrad 5?

    Der Eigenanteil in einem Pflegeheim bleibt bei allen Pflegegraden gleich und umfasst Kosten wie Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten; bei Pflegegrad 5 übernimmt die Pflegeversicherung zwar bis zu 2.096 € monatlich für pflegebedingte Aufwendungen, die genaue Höhe des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) hängt jedoch von der jeweiligen Einrichtung ab.

    Kann ich trotz Pflegegrad 5 noch zu Hause gepflegt werden?

    Auch mit Pflegegrad 5 ist eine häusliche Pflege möglich, erfordert jedoch eine sorgfältige Organisation und meist Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst; die Pflegeversicherung stellt dafür umfangreiche Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsangebote bereit.

    Wie kann die Pflege im Heim finanziert werden, wenn mein Einkommen nicht ausreicht?

    Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Eigenanteile im Pflegeheim zu zahlen, kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden, die nach Prüfung der Bedürftigkeit die verbleibenden Kosten übernimmt.

    Welche Leistungen stehen einer Person für die Anpassung meines Wohnraums bei Pflegegrad 5 zu?

    Bei Pflegegrad 5 können für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie Treppenlifteinbau oder barrierefreie Badumbauten Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme beantragt werden, um das Wohnen zu Hause trotz hohem Pflegebedarf zu ermöglichen.

    Welche speziellen Angebote gibt es für demenzkranke Menschen mit Pflegegrad 5 in Pflegeheimen?

    Pflegeheime bieten für demenzkranke Menschen mit Pflegegrad 5 oft geschützte Wohnbereiche, spezialisierte Betreuungskonzepte, therapeutische Angebote zur Förderung kognitiver Fähigkeiten und gezielte Beschäftigungsprogramme, die auf ihre besonderen Bedürfnisse abgestimmt sind.

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